Veranstaltung: | 118. Vollversammlung des Landesjugendringes Rheinland-Pfalz e.V. |
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Tagesordnungspunkt: | Konferenzteil |
Antragsteller*in: | Landesjugendring Rheinland-Pfalz e.V. |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 06.03.2025, 11:41 |
A 1: TOP 9.1 Satzungsneufassung
Antragstext
Die Vollversammlung möge folgende Neufassung beschliessen:
Satzung des Landesjugendringes Rheinland-Pfalz e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform
1. Im Land Rheinland-Pfalz arbeitende Kinder- und Jugendorganisationen haben
sich im Landesjugendring Rheinland-Pfalz e. V. (nachstehend Landesjugendring
genannt) freiwillig als Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen.
2. Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder bleibt erhalten.
3. Der Landesjugendring hat seinen Sitz in Mainz und ist dort in das Vereins-
register eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Grundsätze und Ziele
1. Der Landesjugendring nimmt die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder
und der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit,
Volks-vertretung und Behörden im Sinne einer aktiven Kinder- und Jugendpolitik
wahr. Er will dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen
sowie eine kinder- und jugendfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
2. Der Landesjugendring sichert Rahmenbedingungen und Standards für die Kinder-
und Jugendarbeit und baut sie aus. Er trägt Sorge für die finanzielle und
personelle Absicherung verbandlicher Kinder- und Jugendarbeit in Rheinland-
Pfalz.
§ 3 – Aufgaben
Aufgaben des Landesjugendringes sind insbesondere:
1. Der Landesjugendring nimmt die kinder- und jugendpolitische
Interessenvertretung der im Landesjugendring vertretenen Mitglieder gegenüber
Regierung, Parlament, Verwaltung und Öffentlichkeit wahr.
2. Er tritt für die finanzielle Absicherung der Arbeit der im Landesjugendring
vertretenen Mitglieder ein.
3. Er mischt sich in aktuelle jugendpolitische Fragen und wirkt auf
gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe und Jugendpolitik ein.
4. Er tauscht Erfahrungen zu Jugendfragen aus und regt die Durchführung
gemeinsamer Aktionen der Mitgliedsverbände an.
5. Er setzt sich für umfassende und angemessene Mitbestimmungsmöglichkeiten von
Kindern und Jugendlichen bei der Gestaltung ihres Lebensumfeldes und im
demokratischen Gemeinwesen ein.
6. Er treibt die Demokratisierung in allen Bereichen der Gesellschaft voran und
wirkt antidemokratischen, insbesondere militärischen, nationalistischen,
rassistischen, sexistischen und totalitären Tendenzen innerhalb der Gesellschaft
entgegen.
7. Er setzt sich für die aktive Förderung und Akzeptanz der sexuellen Vielfalt
und der Gleichberechtigung aller Geschlechter ein.
8. Er fördert das ehrenamtliche Engagement in der Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen und unterstützt dies durch geeignete Maßnahmen.
9. Er setzt sich für ausgegrenzte und diskriminierte Kinder und Jugendliche ein.
10. Er fördert das Umweltbewusstsein innerhalb der Jugend.
11. Er arbeitet mit überörtlichen Arbeitsgemeinschaften und freien Trägern der
Jugendarbeit zusammen und wirkt der Jugendhilfeplanung auf Landesebene mit.
§ 4 - Gemeinnützigkeit
1. Der Landesjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar durch eigenes
Wirken gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabeordnung durch Förderung der Jugendhilfe.
2. Der Landesjugendring ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Landesjugendringes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Landesjugendringes. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des
Landesjugendringes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
§ 5 - Voraussetzungen zur Mitgliedschaft
1. Dem Landesjugendring können als Mitglied Jugendorganisationen,
Jugendverbände, Zusammenschlüsse von Jugendverbänden und Sammelverbänden
angehören, die auf Landesebene arbeiten. Eine Organisation kann als
Mitgliedsverband oder als Anschlussverband aufgenommen werden.
2. Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Organisation als Mitgliedsverband
oder als Anschlussverband in den Landesjugendring sind:
a) die Anerkennung der Deklaration der Menschenrechte und das Bekenntnis zur
freiheitlich-demokratischen und sozialen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland,
b) eine mindestens zweijährige Tätigkeit,
c) dass sie nach ihrer Satzung einen demokratischen Organisationsaufbau hat,
Vertretungen und Leitungen selbst wählen kann und von Vereinigungen Erwachsener
das Recht auf die eigene Gestaltung ihres Verbandslebens erhält,
d) die Anerkennung der Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Landesjugendringes
nach dieser Satzung und das Wirken in ihrem Sinne.
e) dass die im Sinne des Jugendförderungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (JuFöG) in
der Jugendarbeit tätig ist.
3. Organisationen, die als Mitgliedsverband aufgenommen werden wollen, müssen
darüber hinaus
a) in der Jugendarbeit und außerschulischen Jugendbildung nach dem
Jugendförderungsgesetz von Rheinland-Pfalz (JuFöG) umfassend tätig sein,
b) in Rheinland-Pfalz landesweite Bedeutung haben, das heißt in mindestens acht
rheinland-pfälzischen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten tätig sein und
mindestens 1.000 Teilnehmende pro Jahr mit ihren Angeboten erreichen.
4. Ein Mitgliedsverband mit dem Status eines Sammelverbandes hat den Nachweis
von Aufnahmekriterien mit seinen Gliederungen zu führen.
5. Zusammenschlüsse von Jugendverbänden, deren Gliederungen nur gemeinsam die
Aufnahmekriterien erfüllen, können ebenfalls als Mitgliedsverband aufgenommen
werden. Ihre Mitgliedschaft wird überprüft, wenn eine Gliederung ausscheidet,
und endet, wenn die verbleibenden Gliederungen die Aufnahmekriterien gemeinsam
nicht mehr erfüllen.
§ 6 - Aufnahme, Austritt und Ausschluss
1. Die Aufnahme in den Landesjugendring muss schriftlich unter Beifügung der
Satzung und Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 beantragt werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung. Der Beschluss muss mit
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten erfolgen. Die
Vollversammlung befindet bei jeder Beschlussfassung über die Aufnahme eines
Mitglieds, ob dieses als
a) Mitgliedsverband
b) Mitgliedsverband mit dem Status eines Sammelverbandes
c) Mitgliedsverband mit dem Status eines Zusammenschlusses von Jugendverbänden
d) Anschlussverband aufgenommen wird.
3. Ein Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum
Jahresende erfolgen.
4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitgliedsverband und
dem Hauptausschuss unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Nach
Anhörung des betroffenen Mitglieds entscheidet die Vollversammlung über den
Antrag. Der Beschluss muss mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Delegierten erfolgen. Das Stimmrecht eines betroffenen
Mitglieds ruht bei der Abstimmung.
§ 7 - Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder im Landesjugendring wirken insbesondere durch ihre Vertretung
in den Gremien des Landesjugendringes an der Meinungs- und Willensbildung der
Arbeitsgemeinschaft mit. Mitgliedsverbände wirken mit Stimmrecht,
Anschlussverbände mit beratender Stimme an der Arbeit des Landesjugendringes
mit.
2. Eine Mitgliedschaft im Landesjugendring verpflichtet zur Mitarbeit.
3. Von den Mitgliedern im Landesjugendring werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Vollversammlung bestimmt.
§ 8 - Ruhende Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsverbandes kann ruhen, wenn dieser seine
ruhende Mitgliedschaft schriftlich erklärt. Die ruhende Mitgliedschaft wird mit
der Erklärung wirksam. Ein Mitgliedsverband, der seine ruhende Mitgliedschaft
selbst erklärt hat, kann die Erklärung jederzeit auf schriftlichem Wege
widerrufen und damit seine aktive Mitgliedschaft wiederherstellen.
2. Die Mitgliedschaft ruht ebenfalls, wenn ein Mitgliedsverband zum dritten Mal
in Folge nicht auf einer Vollversammlung anwesend ist. Die ruhende
Mitgliedschaft tritt automatisch, ohne Beschluss der Vollversammlung und vor der
Feststellung der Beschlussfähigkeit ein. Die Wiederherstellung der aktiven
Mitgliedschaft eines Mitgliedsverbandes, dessen Mitgliedschaft ruht, erfolgt
durch schriftliche Erklärung des Mitgliedsverbandes gegenüber dem Hauptausschuss
oder der Vollversammlung.
3. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsverbandes kann ebenfalls ruhen, wenn dies
von einem Mitgliedsverband, dem Hauptausschuss oder dem Vorstand unter Darlegung
der Gründe schriftlich beantragt und von der Vollversammlung beschlossen wird.
Der betroffene Mitgliedsverband ist vor der Beschlussfassung über den Antrag
schriftlich in Kenntnis zu setzen und bei der Sitzung anzuhören. Er hat bei der
Beschlussfassung über den Antrag kein Stimmrecht. Die Beschlussfassung muss mit
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten erfolgen.
4. Die Wiederherstellung der aktiven Mitgliedschaft eines Mitgliedsverbandes,
dessen ruhende Mitgliedschaft von der Vollversammlung beschlossen wurde, kann
vom betroffenen Mitgliedsverband schriftlich beantragt werden. Die
Vollversammlung entscheidet über den Antrag. Der Beschluss muss mit einfacher
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten erfolgen.
5. Mitgliedsverbände, deren Mitgliedschaft ruht, erhalten die gleichen
Informationen, wie die übrigen Mitglieder. Es steht ihnen jederzeit zu, sich
beratend an der Arbeit des Landesjugendringes zu beteiligen. Ihr Stimmrecht in
den Gremien des Landesjugendringes ruht; sie werden bei der Ermittlung der
Beschlussfähigkeit in den Gremien des Landesjugendringes nicht berücksichtigt.
§ 9 - Organe
1. Organe des Landesjugendringes sind:
a) die Vollversammlung
b) der Hauptausschuss
c) der Vorstand
§ 10 - Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Landesjugendringes. Sie beschließt über alle grundlegenden Fragen gemäß der
Satzung des Landesjugendringes. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
b) Beschlüsse zur ruhenden Mitgliedschaft
c) Satzungsänderungen
d) Verabschiedung von Grundsatzbeschlüssen
e) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
f) Entgegennahme des jährlichen Revisionsberichtes
g) Entlastung des Vorstandes
h) Wahl des Vorstandes
i) Wahl der Revisor*innen
j) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
k) Verabschiedung des Haushaltsplanes
l) Beschluss der Jahresrechnung
2. Der Vollversammlung gehören an:
a) mit Stimmrecht
• je 5 Vertretende der als Sammelverbände geltenden Mitgliedsverbände
• je 3 Vertretende der anderen Mitgliedsverbände
• die Vorsitzenden
b) mit beratender Stimme
• je 1 Vertretende der Anschlussverbände
• je 1 Vertretende der Kreis- und Stadtjugendringe in Rheinland-Pfalz
• die Geschäftsführung
• die weiteren Vorstandsmitglieder, sofern sie nicht als stimmberechtigte
Vertretende ihres Mitgliedsverbandes anwesend sind.
3. Die Delegierten der Mitgliedsverbände sollen jeweils eine gerechte
Zusammensetzung von Frauen und Männern, transidenten und intersexuellen Personen
in ihrer Vielfalt von Geschlechtsidentitäten besetzen.
4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Mitgliedsverbände und die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten anwesend sind.
5. Die Vollversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als Videokonferenz
durchgeführt werden; es ist auch möglich Präsenzveranstaltung und Videokonferenz
zu einer einheitlichen Versammlung zu kombinieren.
6. Die Vollversammlung findet nach Bedarf statt. Sie muss mindestens einmal im
Jahr einberufen werden. Via Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltete
Delegierte gelten als anwesend.
7. Eine Vollversammlung muss auf Verlangen eines Drittels der Mitgliedsverbände,
oder wenn es der Hauptausschuss beschließt, einberufen werden.
8. Die Vollversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei
Wochen per E-Mail bzw. schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.
9. Beschlüsse werden in grundsätzlichen Fragen einstimmig gefasst, wobei jeder
Mitgliedsverband eine Stimme hat. Ein Mitgliedsverband, der die Grundsatzfrage
stellt, hat dies zu begründen. Grundsatzfragen sind nicht: Wahlen, Finanzfragen
und Geschäftsordnung.
10. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen kann die Vollversammlung den Ausschluss der
Öffentlichkeit beschließen.
11. Der Anwesenheit steht die verifizierte Teilnahme (Legitimationsdaten und
Zugangswort) an einer Videokonferenz gleich. Die Mitglieder sind dazu
verpflichtet ihre Verifikationsdaten keiner dritten Person zugänglich zu machen.
12. Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der
Versammlungsleitung und der Protokollführung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer
Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll von der
Versammlungsleitung und von der Protokollführung unterzeichnet werden.
§ 11 - Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss nimmt zwischen den Vollversammlungen deren Aufgaben wahr,
mit Ausnahme der ausdrücklich ihr vorbehaltenen Aufgaben. Insbesondere sind dem
Hauptausschuss vorbehalten:
a) die Umsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung
b) die Einsetzung von Arbeitsgruppen
c) die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten
d) die Wahl von Vertretenden in den Gremien, die nicht Gremien des
Landesjugendringes sind.
e) die Wahl eines Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Vollversammlung, wenn ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet
f) die Vorbereitung der Vollversammlung.
2. Dem Hauptausschuss gehören an:
a) mit Stimmrecht
• die Vorsitzenden
• die Delegierten der Mitgliedsverbände.
Dabei entsenden die Sammelverbände je 2 Delegierte, die übrigen Verbände je 1
Delegierte*n.
b) mit beratender Stimme
• je 1 Vertretung der Anschlussverbände
• die Geschäftsführung des Landesjugendringes RLP
• die weiteren Vorstandsmitglieder, sofern sie nicht als stimmberechtigte
Delegierte ihres Mitgliedsverbandes anwesend sind.
3. Der Hauptausschuss kann als Präsenzversammlung oder als Videokonferenz
durchgeführt werden; es ist auch möglich Präsenzveranstaltung und Videokonferenz
zu einer einheitlichen Versammlung zu kombinieren. Der Anwesenheit steht die
verifizierte Teilnahme (Legitimationsdaten und Zugangswort) an einer
Videokonferenz gleich. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet ihre
Verifikationsdaten keiner dritten Person zugänglich zu machen.
4. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Via Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend.
5. Der Hauptausschuss tagt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr.
6. Eine Sitzung des Hauptausschusses muss auf Verlangen von einem Drittel der
Stimmberechtigten, oder wenn es der Vorstand beschließt, einberufen werden.
7. Der Hauptausschuss wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen per E-Mail bzw. schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.
8. Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Person der
Sitzungsleitung und der Protokollführung, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung.
§ 12 - Vorstand
1. Der Vorstand nimmt die Vertretung des Landesjugendringes gegenüber Staat und
Öffentlichkeit wahr. Insbesondere ist ihm vorbehalten:
a) die Leitung der Vollversammlung
b) die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Hauptausschusses
c) die Umsetzung der Beschlüsse des Hauptausschusses
d) die Koordinierung der Arbeitsgruppen
e) die Abstimmung der Arbeit des Finanzausschusses und Beschlussfassung hierüber
2. Dem Vorstand gehören an:
a) als stimmberechtigte Mitglieder:
• 2 Vorsitzende
Bei der Wahl der Vorsitzenden müssen unterschiedliche Geschlechtsidentitäten
berücksichtigt werden.
• 2 stellvertretende Vorsitzende
Bei der Wahl des stellvertretenden Vorsitzes müssen unterschiedliche
Geschlechtsidentitäten berücksichtigt werden.
b) als beratendes Mitglied:
• die Geschäftsführung
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz
2. a). Jeweils 2 von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten
den Landesjugendring gemeinsam. Im Innenverhältnis sollen die stellvertretenden
Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung einer*eines
Vorsitzenden Gebrauch machen.
4. Die Wahlen erfolgen durch die Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.
Bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit Zweidrittel-Mehrheit im 1. Wahlgang. Bei
weiteren Wahlgängen erfolgt die Abstimmung mit absoluter Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
6. Vorstandssitzungen können als Präsenzversammlung oder als Videokonferenz
durchgeführt werden; es ist auch möglich Präsenzveranstaltung und Videokonferenz
zu einer einheitlichen Versammlung zu kombinieren. Der Anwesenheit steht die
verifizierte Teilnahme (Legitimation und Zugangswort) an einer Videokonferenz
gleich. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet ihre Verifikationsdaten keiner
dritten Person zugänglich zu machen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Via Telefon- oder Videokonferenz
zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend.
8. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer im
Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden Auslagen. Darüber hinaus
kann eine angemessene Vergütung im Sinne einer pauschalen Aufwandsentschädigung
gewährt werden. Die Verfahrensfragen hierzu obliegen der Entscheidung des
Hauptausschusses.
§ 13 - Finanzausschuss
1. Für die Bearbeitung der Bereiche Finanzen und Haushalt wird der
Finanzausschuss für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes gebildet.
2. Jeder Mitgliedsverband hat das Recht, in den Finanzausschuss bis zu zwei
Delegierte zu entsenden. Jeder Mitgliedsverband hat eine Stimme.
3. Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine
Stellvertretung.
§ 14 - Außenvertretungen
Die Vertretungen in Gremien außerhalb des Landesjugendringes haben die
Beschlüsse und Organe des Landesjugendringes zu beachten und den Hauptausschuss
über ihre Tätigkeit zu unterrichten.
§ 15 - Revision
1. Die drei Revisor*innen werden durch die Vollversammlung analog zur jeweiligen
Amtszeit des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Revisor*innen
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Revisor*innen prüfen mindestens jährlich die Kassengeschäfte des
Landesjugendringes und erstatten der Vollversammlung Bericht.
§ 16 - Geschäftsstelle
1. Der Landesjugendring unterhält zur Ausführung der laufenden Aufgaben eine
Geschäftsstelle, die hauptamtlich zu besetzen ist.
§ 17 - Geschäftsordnung
Der Landesjugendring gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der
Vollversammlung beschlossen wird.
§ 18 – Satzungsänderungen
1. Diese Satzung kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit einer Vollversammlung
geändert werden. Dabei hat jeder Mitgliedsverband eine Stimme.
§ 19 – Auflösung
1. Eine Auflösung des Landesjugendringes kann nur auf einer zu diesem Zweck mit
mindestens vierwöchiger Frist einberufenen Vollversammlung mit Dreiviertel-
Mehrheit beschlossen werden. Dabei hat jeder anwesende Mitgliedsverband eine
Stimme.
2. Im Falle der Auflösung des Landesjugendringes oder bei Wegfall seines
bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Landesjugendringes
an das Netzwerk für Demokratie und Courage e. V. Rheinland-Pfalz, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
3. Vor der Beschlussfassung über die endgültige Verwendung ist die Einwilligung
des Finanzamtes einzuholen.
§ 20 - Schlussbestimmung
1. Die Erstfassung der Satzung wurde durch die Vollversammlung am 20. November
1953 einstimmig beschlossen und durch Neufassungen vom 21. Oktober 1956, vom 10.
Juli 1982, vom 28. Juni 1996, vom 26. September 1997, vom 5. Mai 2007, vom 19.
April 2008, vom 25. April 2009, vom 24.04.2010 und vom 12. Mai 2012 ersetzt.
§ 21 - Inkrafttreten
1. Die vorstehende Satzung wurde durch die 118. Vollversammlung am 05. April
2025 beschlossen und tritt in Kraft.
Begründung
Beschluss der 117. Vollversammlung des Landesjugendringes RLP e.V. am 06.April
2024
Statt einer Satzungsänderung hätte bei der 117. Vollversammlung eine
Satzungsneufassung beschlossen werden müssen.